Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung | |||
de:dfnpki:sigsie_faq [2021/12/09 12:27] – Heike Ausserfeld | de:dfnpki:sigsie_faq [2021/12/09 12:28] (aktuell) – Heike Ausserfeld | ||
---|---|---|---|
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
====== Fortgeschrittene elektronische Signatur ===== | ====== Fortgeschrittene elektronische Signatur ===== | ||
Die fortgeschrittene elektronische Signatur muss dagegen bestimmte Anforderungen i.S.d. Art. 26 eIDAS erfüllen. Diese wird dem oder der Unterzeichnenden eindeutig zugeordnet und ermöglicht die Identifizierung dieser Person. Darüber hinaus muss die unterzeichnende Person die Signatur unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellen, die nur von dieser Person genutzt werden können. In der Praxis wird dies beispielsweise durch eine TAN-Abfrage über die persönliche Mobilfunknummer erreicht. Diese Signaturdaten werden so mit dem elektronischen Dokument verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung auch von Dritten erkannt werden kann. Durch diese Anforderungen erhöht sich die Beweiskraft im Rechtsverkehr, | Die fortgeschrittene elektronische Signatur muss dagegen bestimmte Anforderungen i.S.d. Art. 26 eIDAS erfüllen. Diese wird dem oder der Unterzeichnenden eindeutig zugeordnet und ermöglicht die Identifizierung dieser Person. Darüber hinaus muss die unterzeichnende Person die Signatur unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellen, die nur von dieser Person genutzt werden können. In der Praxis wird dies beispielsweise durch eine TAN-Abfrage über die persönliche Mobilfunknummer erreicht. Diese Signaturdaten werden so mit dem elektronischen Dokument verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung auch von Dritten erkannt werden kann. Durch diese Anforderungen erhöht sich die Beweiskraft im Rechtsverkehr, | ||
- | ===== Qualifizierte elektronische Signatur ===== | + | ====== Qualifizierte elektronische Signatur |
Die qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO „eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.“ Damit ist zusätzlich zu den Anforderungen der fortgeschrittenen Signatur (s.o.) eine sichere Signaturerstellungseinheit bei der Erstellung zu verwenden und die Signatur muss auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Dieses Zertifikat muss von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle ausgestellt werden. Diese Zertifizierungsstellen werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bzw. im europäischen Ausland von einer gleichwertigen Stelle kontrolliert. Mit dem qualifizierten Zertifikat und dessen privaten Schlüssel kann mit Hilfe einer Signaturkarte oder per Fernsignatur die vorzunehmende elektronische Signatur von der unterzeichnenden Person eingesetzt werden. | Die qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO „eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.“ Damit ist zusätzlich zu den Anforderungen der fortgeschrittenen Signatur (s.o.) eine sichere Signaturerstellungseinheit bei der Erstellung zu verwenden und die Signatur muss auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Dieses Zertifikat muss von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle ausgestellt werden. Diese Zertifizierungsstellen werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bzw. im europäischen Ausland von einer gleichwertigen Stelle kontrolliert. Mit dem qualifizierten Zertifikat und dessen privaten Schlüssel kann mit Hilfe einer Signaturkarte oder per Fernsignatur die vorzunehmende elektronische Signatur von der unterzeichnenden Person eingesetzt werden. | ||
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat zunächst die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO). Im digitalen Rechtsverkehr ist sie jedoch nur erforderlich, | Eine qualifizierte elektronische Signatur hat zunächst die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO). Im digitalen Rechtsverkehr ist sie jedoch nur erforderlich, | ||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
* Widerspruch gegen die Kündigung von Mietverträgen (§ 574b Abs. 1 BGB) | * Widerspruch gegen die Kündigung von Mietverträgen (§ 574b Abs. 1 BGB) | ||
* Schriftform für befristete Arbeitsverhältnisse (§ 12 Abs. 1 AÜG) | * Schriftform für befristete Arbeitsverhältnisse (§ 12 Abs. 1 AÜG) | ||
- | ===== Siegel ===== | + | ====== Siegel |
Von elektronischen Signaturen zu unterscheiden sind elektronische Siegel. Diese gibt es ebenso wie elektronische Signaturen in drei verschiedenen Stufen (einfach, fortgeschritten, | Von elektronischen Signaturen zu unterscheiden sind elektronische Siegel. Diese gibt es ebenso wie elektronische Signaturen in drei verschiedenen Stufen (einfach, fortgeschritten, | ||
Elektronische Siegel können im Gerichtsverfahren als Beweismittel herangezogen werden (Art. 35 eIDAS-VO). Zudem entstehen mittlerweile mehr und mehr gesetzliche Regelungen, welche die Verwendung eines elektronischen Siegels vorsehen. Zum Beispiel sieht § 53 Vergabeordnung vor, dass Interessenbekundungen, | Elektronische Siegel können im Gerichtsverfahren als Beweismittel herangezogen werden (Art. 35 eIDAS-VO). Zudem entstehen mittlerweile mehr und mehr gesetzliche Regelungen, welche die Verwendung eines elektronischen Siegels vorsehen. Zum Beispiel sieht § 53 Vergabeordnung vor, dass Interessenbekundungen, | ||
- | ===== Zusammenfassung ===== | + | ====== Zusammenfassung |
Schlussendlich ist es Sache des Einzelfalls, | Schlussendlich ist es Sache des Einzelfalls, | ||
Zu empfehlen ist daher eine Prüfung im Einzelfall in drei Schritten: | Zu empfehlen ist daher eine Prüfung im Einzelfall in drei Schritten: |